Auch die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Import existiert seit dem 1. März 2018 nur noch in digitaler Form, die eVV im Export sogar seit der Einführung von e-dec im Jahr 2008.
Gewinnen Sie einen Überblick über die Abwicklungsschritte im Zusammenhang mit der eVV sowie die zollrechtlich relevanten Bestimmungen dazu. Ausserdem zeigen wir Ihnen Möglichkeiten, Ihre Import- und Exportnachweise einfacher zu handeln.
Grundsätzlich sind Waren, die in die Schweiz oder aus der Schweiz verbracht werden, anmeldepflichtig und nach dem Zoll- sowie dem Zolltarifgesetz zu veranlagen. Deklarierende müssen also Angaben machen, die für die Verzollung benötigt werden. Der Veranlagungsverfügung gehen folgende Schritte voraus:
Die Zollstelle kann die Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG) oder die Ware beschauen (Art. 36 ZG), setzt dann die Zollabgaben fest und stellt die Veranlagungsverfügung gemäss Art. 38 ZG aus, die folgende Dokumente enthält:
Der Bezug der eVV im Import lässt sich über die Zollkundenverwaltung einrichten. Dazu benötigen Sie ein aktives ZAZ-Konto, über das die Importe erfasst werden. Für die eVV im Export brauchen Sie eine aktivierte UID, worüber die Exporte erfasst werden.
Wichtig: Die eVV wird nur über das e-dec-Verfahren ausgelöst. Über das NCTS-System sind keine eVV abrufbar. Ebenso lassen sich keine eVV abrufen, wenn Ihr Spediteur den Export über seine UID vornimmt.
Die eVV Ausfuhr dient als Nachweis für den steuerbefreiten Export. Es ist Sache der Exporteurin, dass sie diese erhält; der Bezug ist über verschiedene Wege möglich. Sie ist ausserdem nur gültig im XML-Dateiformat und muss in elektronischer Form für 10 Jahre archiviert werden.
Im Import hat die Veranlagungsverfügung einige Funktionen mehr inne als im Export und sie liegt in zwei unterschiedlichen Varianten vor:
Ist eine Tageszusammenfassung der Importe und beinhaltet den Bezug zu Rechung des BAZG.
Die eVV Export sollte vor allem dann kontrolliert werden, wenn die Zollanmeldung durch eine Drittpartei erstellt wurde, also nicht durch die Exporteurin selbst.
Die eVV im Import hingegen müssen Sie unbedingt auf ihre Richtigkeit prüfen. Sie basiert auf einer Zollanmeldung, die anhand von Informationen aus den Papieren eines ausländischen Lieferanten erstellt wurde. Dabei könnten wichtige Angaben fehlen oder gar falsch sein, was Ihnen unnötig höhere Abgaben oder – im Falle einer Kontrolle – Nachzahlungen bescheren würde.
Führt der Zoll Aufgaben aus, deren Rechtserlasse ausserhalb des Zollrechts liegen, kommt die Richtlinie R-60 zum Zug. Darin geregelt ist, was bei der Ein- bzw. Ausfuhranmeldung berücksichtigt werden muss. Betroffen von nichtzollrechtlichen Erlassen sind zum Beispiel:
Mit den eVV lassen sich auch die Daten für Vergünstigungen und Rückerstattungen zusammenstellen, beispielsweise für den Transport von Milch und Holz.
Die eVV befinden sich als XML-Dateien verschlüsselt auf dem Zollserver, von dem sie nur mittels Zertifikats abrufbar sind. Beim Herunterladen der eVV wird eine SOAP-Nachricht übertragen, die wie ein Kuvert funktioniert und die verschlüsselte XML-Datei enthält. Diese Datei beinhaltet sämtliche relevanten Daten in über 100 strukturierten Feldern.
Eine geeignete Software unterstützt Sie an verschiedenen Punkten des eVV-Prozesses. Zunächst holt sie zuverlässig Ihre XML-Dateien ab, kontrolliert und archiviert sie. Zudem lassen sich die Daten für weitere wichtige Schritte im Workflow nutzen, wie zum Beispiel:
Unser Tool Swiss eVV holt die eVV automatisch und ohne zusätzlichen Aufwand ab. PDF-Reports mit Barcodes können erstellt und direkt bei der zuständigen behördlichen Stelle eingereicht werden. Natürlich können Sie jegliche anderen zollrelevanten Daten als Excel-Sheets zur internen Aufbereitung erstellen oder über eine REST-API-Schnitstelle an ein ERP-System weiterleiten. Die Möglichkeiten sind beinahe grenzenlos, sollten aber dem benötigten Prozess entsprechend genutzt werden. Schildern Sie uns Ihre Bedürfnisse und wir zeigen Ihnen, wie unsere Software Ihnen das Managen Ihrer Import- und Exportnachweise vereinfacht.
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